Die Regelungen über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV differenzieren nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insb. solche der hauswirtschaftlichen Versorgung iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
-LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2012 (4 Sa 48/12)-