1. Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
2. Die hier anwendbare Tarifregelung ließ eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht daher nicht aus.
-BAG, Urt. v. 24.03.2010 – 10 AZR 66/09 –