Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts gem. § 106 GewO Telearbeit einseitig zuweisen und der Arbeitnehmer ist nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten: Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.
-LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18-