Arbeitgeber dürfen ausländische Arbeitnehmer mit mangelnden Sprachkenntnissen zum Besuch eines Deutschkurses auffordern. Hierin liegt keine entschädigungspflichtige Belästigung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft i.S.v. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 1 AGG. Auslöser einer solchen Aufforderung ist regelmäßig nicht die Herkunft, sondern die mangelnde Sprachkompetenz des Arbeitnehmers. Im Übrigen wird durch eine solche Aufforderung noch kein feindliches Umfeld i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG geschaffen.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch aus §§ 15 Abs. 1, 3 Abs. 3, 1 AGG. Die Aufforderung der Beklagten, die Klägerin möge einen Deutschkurs besuchen, stellt keine entschädigungspflichtige Belästigung der Klägerin wegen ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft dar. Es fehlt schon an einem hinreichenden Bezug der Aufforderung zu diesen Diskriminierungsmerkmalen. Auslöser hierfür war nicht die jugoslawische Herkunft der Klägerin, sondern allein ihre mangelnde deutsche Sprachkompetenz. Insoweit liegt auch keine mittelbare Diskriminierung vor. Im Übrigen ist eine Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 3 AGG nur dann entschädigungspflichtig, wenn hierdurch die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Auch mit einem mit Nachdruck geforderten Besuch eines Deutschkurses wird einem ausländischen Arbeitnehmer nicht dessen Würde abgesprochen.
LAG Schleswig-Holstein 23.12.2009, 6 Sa 158/09