1. Wesentliche Eigenschaft für den Bauherrn ist, dass er den bestimmenden Einfluss über das gesamte Baugeschehen behält, für die wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück im Rahmen des vereinbarten Werklohns und sonstiger zu erwartender Kosten zu sorgen hat und das sog. Bauherrenrisiko trägt.
3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei einem Verstoß gegen die Schutzpflichten aus § 3 Abs. 2 MaBV gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 MaBV.
4. Leistet der Erwerber über den Bautenstand und die fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an einen Bauträger, so ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, wenn er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen diese angefordert hat.
-OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2011 – 23 U 87/09-