Arbeitsrecht – Betriebsbedingte Kündigung und freier Arbeitsplatz im Ausland
Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung – ggf. im Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers. Aufgrund der Verlagerung der „Endfertigung“ in die ‑ mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte ‑ tschechische Betriebsstätte hatte die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Klägerin in einem inländischen Betrieb weiterzubeschäftigen.
-BAG, Urt. v. 29.08.2013 – 2 AZR 809/12-