Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn ihr kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt. Kann eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats nicht festgestellt werden, weil dieser Unterlagen hierüber nicht mehr auffinden kann, muss von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats ausgegangen werden.
-HessLAG, Beschl. v. 22.10.2012 – 16 TaBV 205/11-