Soweit eine Tarifvorschrift für den Endzeitpunkt des Bezugs eines Übergangsgeldes auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Altersruhegeld abstellt, ist damit der frühest mögliche Bezug gesetzlicher Altersrente im Sinne des SGB VI unter Einschluss vorzeitig in Anspruch genommener Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI gemeint.
-HessLAG, Urt. v. 29.10.2012 – 16 Sa 483/12-