Die Frage, welche Vergütung nach § 37 Absatz 4 BetrVG geschuldet ist, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, da es sich nicht um die Einordnung einer Tätigkeit in ein Entgeltschema handelt (Ein-/Umgruppierung), sondern vielmehr um die Nachvollziehung der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer.
-LAG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2019 – 8 TaBV 70/18-