Ein Busunternehmen, das ausschließlich bei ihm angestellte Busfahrer an ein anderes Unternehmen zur dortigen Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, ohne damit eine eigene Dienst- oder Werkleistung zu erbringen, ist Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Verträge zur Überlassung von Leiharbeitnehmern zwischen Verleiher und Entleiher sind unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern hat. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit solcher Verträge ist, dass kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt – dieses besteht grundsätzlich unbefristet.
Ausgeschlossen werden kann dies, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen beiden Unternehmen vorliegt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Beteiligung des Tochterunternehmens sich lediglich auf das Zur-Verfügung-Stellen von Busfahrern beschränkt. Eine darüber hinausgehende erforderliche unternehmerische Zusammenarbeit zwischen beiden Unternehmen hat nach Überzeugung des Arbeitsgerichtes nicht stattgefunden.
-ArbG Osnabrück, Urt. v. 17.03.2015 – 1 Ca 174/14-