Verwaltungsrecht – Keine Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee
§ 5 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes beinhaltet zwar eine (zulassungsfreie) Gebrauchsbefugnis der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs (hier des Schiffshebewerkes). Diese Gebrauchsbefugnis begründet aber keinen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Wasserstraßen; denn sowohl der Neu- und Ausbau einer Bundeswasserstraße als auch deren Unterhaltung erfolge allein im Allgemeininteresse, nicht hingegen zur Erfüllung von Individualinteressen. Die [...]