Bauvertrag – Sicherheit nach § 648a BGB trotz Mängeln und Kündigung
1. Auf eine Sicherheit nach § 648a BGB kann nicht wirksam verzichtet werden. 2. Kündigung und Mangeleinrede stehen der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht entgegen. -LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2011 - 3 O 521/10-