Kommunalabgaben – Verbesserung von Ortsstraßen zwischen zwei Gemeinden sollen nicht nur Anlieger einer Gemeinde bezahlen
Die Kosten für die Verbesserung von Ortsstraßen zwischen zwei Gemeinden, die z.T. unmittelbar entlang der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufen, tragen alle Anlieger. Die Anliegergrundstücke auf der Seite der Nachbargemeinde müssen bei der Berechnung mit berücksichtigt werden. Nach dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG verankerten Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit ist entscheidend, welche Anlieger aus [...]