Kommunalrecht – Bürgerbegehren gegen Bebauungsplan unzulässig
Das Bürgerbegehren gegen einen Bebauungsplan "Südlich der Hohebergstraße" in Hessen ist unzulässig ist. Nach der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8b Abs. 3 HGO) muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Magistrat eingereicht werden. Vorliegend hat das Bürgerbegehren nach seinem eindeutigen Wortlaut die [...]