Mietrecht – Nachtrag zu befristetem Geschäftsraummietvertrag bedarf der Schriftform!
Auch ein Nachtrag zu einem befristeten Geschäftsraummietvertrag (hier: Mietvertrag über eine Arztpraxis) unterliegt der Schriftform des § 550 BGB. Wird dieser Nachtrag mieterseits nicht unterschrieben, liegt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vor, das mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann. -LG Hannover, Urt. v. 10.02.2023 - 5 O 193/21, ibrrs 2023, 3359-