Verwaltungsrecht – Unbelasteter Bodenaushub ist kein Abfall!
Unbelasteter Bodenaushub unterfällt nicht dem subjektivem Abfallbegriff, wenn ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle eines früheren tritt (hier: Herstellung eines Lärmschutzwalls). Auch eine mehrjährige Verzögerung der Realisierung des neuen Zwecks lässt die neue Zweckbestimmung nicht ohne Weiteres entfallen. -VGH Bayern, Beschl. v. 13.09.2023 - 12 ZB 22.1814, nach ibr-