Zivilrecht – Grundstücksrecht – Notwegerecht an ehemals herrenlosem Straßengrundstück
Grundstücksrecht - Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die ordnungsgemäße Benutzung des Hausgrundstücks erfordert auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus [...]