Kommunalrecht – Finanzausgleich einer kreisangehörigen Gemeinde
1. Einer kreisangehörigen Gemeinde steht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 über den Pauschalbetrag in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG in der Fassung vom 21.12.2015 (ThürFAG 2016) kein zusätzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Land (Freistaat Thüringen) für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz zu. [...]