Verwaltungsrecht – Wer mit Papierschlämmen düngt, muss Bodengutachten zahlen!
Für die rechtmäßige Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung genügt es, wenn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ex ante bei Erlass der Behördenentscheidung der durch objektive Faktoren hinreichend gestützte Verdacht eines erheblichen Verursachungsbeitrags des zur Durchführung Verpflichteten besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG richtet sich [...]