Baurecht – Wer zu viel haben will, hat zuletzt nichts (Luther)!
Stellt der Auftraggeber - ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben - einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist. Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf europäische Institute als weitere mögliche Bürgen [...]