Keine unzumutbare Lärmbelästigung durch Kinderspielplatz
1. Anwohner eines Kinderspielplatzes können grundsätzlich nicht verlangen, dass wegen des Kinderlärms der Spielplatz verlegt oder eingestellt wird. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die einschlägige Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthält deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen [...]