Tätigwerden des Architekten begründet (noch) keinen Architektenvertrag!
1. Eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur existiert nicht. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den jeweiligen entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. 2. Für einen Honoraranspruch des Architekten bedarf es des Vortrages des genauen Leistungsumfangs, für den Honorar verlangt wird. Dies [...]