Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei
1. Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. Zwar darf eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig ist. 2. [...]