Mietrecht – Kündigung des Mietvertrages wegen unerlaubten Parkens
Das unerlaubte Parken auf dem Grundstück stellt zumindest dann keine erhebliche, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet wurde. -AG Offenbach, Beschl. v. 04.12.2013 - 37 C 180/13-