1. Der bauüberwachende Architekt darf sich bei besonders schadensanfälligen Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Das beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers darf er sich nicht verlassen.
2. Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei Isolationsarbeiten muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird.
-LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2012 – 9 O 184/06-