1. Die Vorschrift des § 648a Abs. 1 BGB findet auch auf Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute
Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn die Planung (noch) nicht umgesetzt und nicht im Bauwerk verwirklicht wird.
2. Die HOAI ist kein Vertragsgesetz, aus dem sich Honoraransprüche herleiten lassen. Demzufolge enthält sie auch
keine Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Nehmen die Vertragsparteien allerdings
in ihrem Vertrag bei Bestimmung des Leistungsumfangs ausdrücklich auf die Leistungsbilder der HOAI Bezug,
ist davon auszugehen, dass die Grundleistungen nach der HOAI zum von der Vergütungsvereinbarung erfassten
Vertragsgegenstand gehören.
3. Für die Fälligkeit des Architektenhonorars ist keine Abnahme erforderlich. Es genügt, wenn die Leistung
abnahmefähig ist und eine prüfbare Honorarschlussrechnung übergeben wurde.
-OLG Naumburg, Urt. v. 29.01.2014 – 12 U 149/13-