1. Die Bindung an das Mindesthonorar nach § 7 HOAI entfällt nicht allein durch eine Absicht, mit dem Architekten oder Ingenieur eine Gesellschaft zu gründen, wenn die-se Absicht nicht verwirklicht wird.
2. Scheitert die beabsichtigte Gesellschaftsgründung, erhält der Architekt eine an den Vorgaben der HOAI ausgerichtete Vergütung für seine Leistungen aus einem konkludent abgeschlossenen Architektenvertrag oder wegen Zweckverfehlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB.
3. Wirkt der Auftraggeber bzw. auf eine künftige Gesellschaft Leistende mit angestellten Mitarbeitern an der Schaffung des Architektenwerks mit, hat er gegen den Architekten wegen Zweckverfehlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten solcher Mitarbeiter.
-OLG Stuttgart, Urt. v. 3.6.2014 – 10 U 6/14–