1. Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekt nur zu, wenn der über das Risiko belehrte Bauherr auf der verfrühten Ausführungsplanung beharrt.
2. In einem bei Extremhochwasser überfluteten Baugebiet muss der planende Architekt auch eine nicht aus dem Bebauungsplan ersichtliche Hochwasserlinie in Betracht ziehen und die insoweit für die Baugenehmigung maßgeblichen Vorgaben ermitteln und berücksichtigen.
-OLG Koblenz, Urt. v. 29.09.2011 – 5 U 224/11-