Planung einer Tiefgarage erfordert stringentes Oberflächenschutzsystem!
Die Planung einer Tiefgarage ohne stringentes Oberflächenschutzsystem ist mangelhaft. Aufwendungen des durch einen Planungsmangel geschädigten Auftraggeber unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis (hier: eines Planungsmangels) dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss (hier: Abschluss eines Vergleichs) nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensminimierung.
-OLG München, Urt. v. 08.03.2016 – 9 U 2241/15 Bau-