- Die Beauftragung eines „Bauherrenberaters“ mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle zum Zweck der „mängelarmes Errichtung des Gebäudes“ ist als (erfolgsbezogener) Werkvertrag zu qualifizieren.
- Das gilt auch dann, wenn der „Bauherrenberater“ nicht mit weiteren (Architekten-)Leistung beauftragt ist und als Honorar ein „Dumping-Preis“ vereinbart wurde.
- Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Baumangel, haftet der „Bauherrenberater“ neben dem bauausführenden Unternehmen wie ein Architekt, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2015 – 4 U 6/12-