Eine von den Parteien eines Bauvertrages vereinbarte und vorgenommene Bemusterung verdrängt die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, wenn die Bemusterung die geschuldete Werkbeschaffenheit endgültig festlegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung alle Abweichungen vom Leistungsverzeichnis ohne Weiteres erkennen konnte.
-OLG Bremen, Urt. v. 16.03.2012 – 2 U 94/09-