Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.
Der Bauherr beauftragte den Bauunternehmer 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der gesamte Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Bauherrn zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat.
-BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13-