Auch wenn das Verhandlungsprotokoll mit einem Nachunternehmer an verschiedenen Stellen alternative Wahlmöglichkeiten vorsieht, führt das nicht dazu, dass es sich bei den betreffenden Klauseln um eine Individualvereinbarung handelt, so dass die dann getroffene Regelung grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Bestätigt der Auftragnehmer allerdings auf dem vorformulierten Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers „durch rechtsverbindliche Unterschrift“, dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden, und wird von der hervorgehobenen Möglichkeit, die Formulierung zu streichen, falls sie unzutreffend sein sollte, kein Gebrauch gemacht, ist nach Ansicht des KG jedenfalls dann von einer Individualvereinbarung auszugehen, wenn das Verhandlungsprotokoll eine Vielzahl handschriftlicher Streichungen, Ergänzungen und Änderungen enthält.
-BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – VII ZR 23/10; KG Berlin, Urt. v. 23.04.2010 – 7 U 117/09-