Die Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde.
-LG Köln, Urteil vom 07.08.2019 – 37 O 294/18, nach ibr-
Die Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde.
-LG Köln, Urteil vom 07.08.2019 – 37 O 294/18, nach ibr-