- Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln.
- Bei nicht unterkellerten Doppelhäusern entspricht ein Schalldämm-Maß von 60 dB an der Haustrennwand im Erdgeschoss den im Jahr 2013 geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
-OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.2024 – 4 U 4/23, nach ibr-