Wird das Angebot des Bieters im Zuschlagsschreiben unter Abänderungen angenommen, kommt (noch) kein Vertrag zu Stande. Soll ein auf bestimmte Teile des Angebots begrenzter Nachlass nach dem Zuschlagsschreiben des Auftraggebers für sämtliche Preise gelten und enthält der später schriftlich geschlossene Vertrag keine Nachlassvereinbarung, ist der Nachlass nicht wirksam vereinbart worden.
-OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2014 – 9 U 5/14-