1. Bei der Angabe in einem (Abnahme-)Protokoll, wonach die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet waren und die Abnahme „vorbehaltlich der laut Anlage aufgeführten Mängel“ erklärt wird, handelt es sich lediglich um einen Mängelvorbehalt. Die Abnahmewirkung tritt trotz eines solchen Vorbehalts ein.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt und dadurch erkennbar endgültig eine Beseitigung der gerügten Mängel ablehnt.
-OLG Hamm, Urt. v. 02.10.2013 – 12 U 5/13-