Auch wenn im Bauvertrag die VOB/B als „Grundlage des Vertrags“ genannt wird, reicht dies allein nicht aus, um die VOB/B wirksam in einen Vertrag mit einem nicht im Baugewerbe tätigen oder sonstwie im Baubereich bewanderten Vertragspartner einzubeziehen. Der Auftragnehmer als Verwender muss den zukünftigen Vertragspartner vielmehr in die Lage versetzen, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen.
-OLG Koblenz, Urt. v. 04.01.2013 – 8 U 87/12-