1. Auf eine Sicherheit nach § 648a BGB kann nicht wirksam verzichtet werden.
2. Kündigung und Mangeleinrede stehen der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht entgegen.
-LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2011 – 3 O 521/10-
1. Auf eine Sicherheit nach § 648a BGB kann nicht wirksam verzichtet werden.
2. Kündigung und Mangeleinrede stehen der Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht entgegen.
-LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2011 – 3 O 521/10-