1. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass der mit der Genehmigungsplanung betraute Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 4 zugleich auch mit der Vollarchitektur beauftragt wurde. Denn Architektenleistungen werden regelmäßig auch stufenweise beauftragt.
2. Werden Architektenleistungen stufenweise beauftragt, unterliegen die Honoraransprüche des Architekten aus den verschiedenen Stufenverträgen jeweils eigenständigen Verjährungsfristen.
-OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2015 – 17 U 90/12-