Der nur mit den Leistungsphasen 6 – 8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor der Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.
-OLG München, Urt. v. 16.12.2014 – 9 U 491/14 Bau-