Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt und den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt hat.
-OLG München, Beschl. v. 03.08.2023 – 28 U 1119/23 Bau, nach ibr-