1. Wird der Auftragnehmer mit der Herstellung des Kanalanschlusses, der Versorgungsanschlüsse, des Revisionsschachts sowie der zugehörigen Erdarbeiten beauftragt, umfasst seine werkvertragliche Herstellungspflicht den Bau einer durchgehenden, funktionstüchtigen Grundleitung von der Hausaußenkante bis zum öffentlichen Abwasserkanal und zwar ohne Unterscheidung, von welchen weiteren Nutzern das Abwasserrohr oder Teilstrecken davon noch benutzt wird.
  2. Die Funktionsfähigkeit kann schon dann beeinträchtigt und das Werk mangelhaft sein, wenn das Risiko eines Gefahreintritts besteht. Der Auftragnehmer muss daher eine Grundleitung, die ausschließlich für das Nachbargebäude angelegt wird, so errichten, dass Gefahren aus dieser Leitung für die Entwässerung des Auftraggebers ausgeschlossen werden.
  3. Das Gericht darf und muss sich nach § 286 ZPO für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Rein theoretische und lediglich spekulative Möglichkeiten können für die Überzeugungsbildung keine maßgebliche Bedeutung haben.

-OLG Stuttgart, Urt. v. 18.09.2023 – 10 U 15/23, nach ibr-