- Unter einem Aluminiumdach darf keine Membran verwendet werden, die Feuchtigkeit aufsaugt bzw. speichert.
- Die bloße Mangelgefahr, also die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs, reicht für die Annahme eines Mangels aus.
- Der Auftraggeber muss nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für den vereinbarten Zweck nicht gedachten Baumaterials die erhöhte Gefahr von Schäden einhergeht.
-OLG Schleswig, Urt. v. 05.07.2023 – 12 U 116/22, nach ibr-