1. Die Festsetzung „reines Wohngebiet“ in einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1962, für den die BauNVO aber noch nicht galt, ist mit Blick auf die 1962 in Kraft getretene BauNVO zu verstehen. Ein Ausschluss jeglicher nichtstörender freiberuflicher Tätigkeit, vgl. § 13 BauNVO, ist einer solchen Festsetzung nicht zu entnehmen. Dagegen spricht schon § 1 Abs. 2 der BauRegVO. Ebenso wenig ist der Festsetzung „reines Wohngebiet“ zu entnehmen, dass eine Doppelgarage mit Carport an sich gebietsunverträglich ist. Schon aus der Reichsgaragenordnung geht hervor, dass Kraftfahrzeugverkehr als wesentlicher Faktor bei der städtebaulichen Ordnung aller Siedlungstypen zu berücksichtigen war.
2. Es stellt keinen sog. „Etikettenschwindel“ dar, wenn die Baugenehmigungsbehörde die Umnutzung ehemaliger Garagenräume zu Büroräumen für die Tätigkeit eines Finanzdienstleisters, beschrieben als Vertrieb von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, genehmigt, auch wenn der Begünstigte als selbständiger Handelsvertreter für einen Finanzdienstleister tätig ist, dessen Vertriebsstruktur und Prämiensystem nahelegen, dass auch Mitarbeiterschulungen zum Aufgabengebiet der für ihn tätigen Mitarbeiter gehören.
3. Eine Baugenehmigung wird nicht dadurch inhaltlich unbestimmt, dass die im Bauantrag enthaltene Betriebsbeschreibung nicht mit einem Genehmigungsvermerk gestempelt ist.
-VG Stade, Urt. v. 01.09.2011 – 2 A 1349/10-