1. Bei der Bestimmung des Vertragstyps kommt es maßgeblich darauf an, auf was sich die Parteien einigen wollen. Enthält ein Vertrag werkvertragstypische Nachbesserungspflichten, spricht dies für das Vorliegen eines Werkvertrags.
2. Auch wenn bestimmte Leistungen üblicherweise im Stundenlohn vergütet werden, ändert eine Pauschalpreisvereinbarung nicht zwangsläufig den Charakter des Vertragstyps.
3. Eine Mängelrüge muss derart konkret und substantiiert sein, dass der Unternehmer die Möglichkeit hat, sich dagegen zu verteidigen.
-OLG Brandenburg, Urt. v. 04.10.2012 – 12 U 39/12-