Der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzte Ehegatte ist in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Falle dieser Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt (gegen: Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2269 Rn. 18 m. w. N.). Für den Umfang der Beschränkungen gibt es bei nur bedingter Vorerbschaft keine zwingenden gesetzlichen Regeln. Er richtet sich allein nach den Bestimmungen, welche der Erblasser von Todes wegen trifft, und dem Willen des Erblassers, der sich in diesen Bestimmungen bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) ausdrückt.
-OLG Celle, Beschl. v. 04.10.2012, 6 W 180/12-