Enthält ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute mit wechselbezüglichen Verfügungen in Bezug auf die Einsetzung der gemeinsamen Tochter als Schlusserbin und deren Nachkommen als Ersatzerben eine umfassende Abänderungsklausel, ist nach dem Tod der erstversterbenden Ehegattin der Erblasser nicht gehindert, seine Tochter als Schlusserbin aufgrund des Änderungsvorbehalts vom Erbe auszuschließen und sie zu enterben.
-OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.04.2023 – 3 W 147/22, nach juris-