1. Die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach gemäß dem Ziel der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrssektor, das den Mitgliedstaaten von den Richtlinien 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG und der Richtlinie 2009/30 aufgegeben wurde, Erdölgesellschaften, die Otto- und/oder Dieselkraftstoffe auf den Markt bringen, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge Biokraftstoffe durch Beimischung zu diesen Produkten auf den Markt bringen müssen, nicht entgegenstehen, wenn diese Menge in Prozenten der Gesamtmenge dieser jährlich von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte berechnet wird und diese Prozentsätze mit den von der Richtlinie 98/70 in der durch die Richtlinie 2009/30 geänderten Fassung festgesetzten maximalen Grenzwerten in Einklang stehen.
-EuGH, Urt. v. 31.01.2013 – C-26/11-