1. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet nicht verbieten. Die Gesundheit der Verbraucher kann durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen geschützt werden. Folglich steht das Verbot des Verkaufs von Kontaktlinsen über das Internet nicht in angemessenem Verhältnis zum Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ist somit als Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich des freien Warenverkehrs anzusehen.
2. Zur Frage einer Rechtfertigung einer Beschränkung ist es verhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat verlangt, dass Kontaktlinsen von Fachpersonal ausgehändigt werden, das in der Lage ist, dem Kunden Informationen zum richtigen Gebrauch und zur richtigen Pflege dieser Produkte sowie zu den mit dem Tragen von Kontaktlinsen verbundenen Risiken zu geben. Indem die ungarische Regelung die Aushändigung von Kontaktlinsen Optikergeschäften vorbehält, die die Dienste eines qualifizierten Optikers anbieten, ist sie geeignet, die Erreichung des auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher gerichteten Ziels zu gewährleisten.
3. Nach ungarischem Recht ist zum Vertrieb von Kontaktlinsen ein mindestens 18 m² großes Fachgeschäft oder ein von der Werkstatt abgetrennter Raum erforderlich. Zudem sind im Rahmen des Vertriebs dieser Produkte die Dienste eines Optometristen oder eines auf Kontaktlinsen spezialisierten Augenarztes in Anspruch zu nehmen.
-EuGH, 02.12.2010, C-108/09-