Nach der Trennung eines Paares, das gemeinsam ein Haus gebaut hat, kann der Ex-Partner eine Entschädigung verlangen, wofür ihm, im Hinblick darauf wer Grundstückseigentümer ist, ein Einsichtsrecht in das Grundbuch zu gewähren ist. Das Grundbuchamt muss ihm ein Einsichtsrecht in die Grundakten gewähren – zumindest dahingehend, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Wäre seine ehemalige Partnerin Eigentümerin, hätte er seine Arbeitsleistung tatsächlich an sie erbracht und könne einen Ausgleich von ihr verlangen. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunft, wer für das Grundstück als Eigentümer eingetragen sei, reicht aus, um einen Anspruch auf die Auskunft zu haben.
-OLG München, Beschl. v. 26.07.2018 – 34 Wx 239/18-